Stiftung Siebenbürgische Bibliothek, Schloss Horneck, 74831 Gundelsheim am Neckar, info@stiftung-siebenbuergische-bibliothek.de 06269 / 42150

Satzung

Satzung der Stiftung Siebenbürgische Bibliothek

(Fassung 2019 )


Genehmigt vom Regierungspräsidium Stuttgart am 31.08.1999 unter Aktenzeichen 16-0563/Siebenbürgische Bibliothek, geändert durch Beschluss des Stiftungsbeirats am 08.04.2000 und genehmigt vom Regierungspräsidium Stuttgart am 02.05.2000 unter Aktenzeichen 16-0563/Siebenbürgische Bibliothek, geändert durch Beschluss des Stiftungsbeirats vom 10.11.2014 und genehmigt vom Regierungspräsidium Stuttgart am 04.12.2014 unter Aktenzeichen 16-0563/Siebenbürgische Bibliothek, geändert durch Beschluss des Stiftungsbeirats vom 12.05.2019 und genehmigt vom Regierungspräsidium Stuttgart am 31.05.2019 unter Aktenzeichen 14-0563/Siebenbürgische Bibliothek.
 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Siebenbürgische Bibliothek“. Ihr Sitz ist in Gundelsheim/Neckar. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.
 

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung des Siebenbürgen-Instituts an der Universität Heidelberg mit der dazugehörigen Siebenbürgischen Bibliothek mit Archiv in Gundelsheim/Neckar und zur Förderung der Wissenschaft verwendet. Träger des Siebenbürgen-Instituts mit Siebenbürgischer Bibliothek und angeschlossenem Archiv ist der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat e.V. Gundelsheim. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung der hierfür notwendigen Mittel. Vorrang haben dabei Maßnahmen der personellen, sachlichen und räumlichen Sicherung der Bibliothek und des Archivs; des Weiteren die wissenschaftliche Dokumentation und Forschung über Siebenbürgen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
 

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt DM 100.000 (hundert Tausend). Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
(3) Vermögenswerte, die keine Erträge erwirtschaften, können veräußert werden, wenn der erzielte Erlös erneut dem Stiftungsvermögen zugeschlagen wird.
 

§ 4 Erträgnisse

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zum Erhalt bzw. der Kapitalsicherung des Stiftungsvermögens verwendet werden. Zuschreibungen zum Vermögen können nur insoweit vorgenommen werden, als es der Erhaltung des Wertes des Stiftungsvermögens nötig ist. Hierbei ist die durchschnittliche jährliche Inflationsrate zu Grunde zu legen.
 

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Beirat für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie  über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht, eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und eines Ausgabenplans für das folgende Kalenderjahr an den Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung miteinander gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für Geschäfte, die mit der Konto- /Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist Einzelvertretung (Einzelvollmacht) zulässig.
(3) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstands und des Beirats können nicht Angestellte der Stiftung sein.
 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen, sofern sich an dem Verfahren sämtliche Mitglieder beteiligen.
 

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens acht Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
(2) Die Mitglieder des ersten Beirats werden vom Stifter berufen. Anzusprechen sind zu diesem Zweck Persönlichkeiten, die sich den Zielen der Stiftung verbunden fühlen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu Organisationen und Verbänden.
(3) Über die Aufnahme neuer Beiratsmitglieder entscheidet der Beirat.
(4) Ein Beiratsmitglied scheidet durch schriftliche Mitteilung an den Beirat aus.
 

§ 10 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln, in der Reihenfolge Vorsitzender, Stellvertreter, drittes Mitglied gewählt.
b) Beratung des Vorstands.
c) Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
d) Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.
 

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Beirat kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen, sofern sich an dem Verfahren sämtliche Mitglieder beteiligen.
 

§ 12 Jahresversammlung

(1) Vorstand und Beirat sind jährlich mindestens einmal zu einer gemeinsamen Sitzung vom Vorstand einzuberufen, im Übrigen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint.
(2) Der Beirat kann jederzeit eine Einberufung einer gemeinsamen Sitzung beschließen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 14 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung

(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig.
(2) Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Beirats erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 15 Anfall des Stiftungsvermögens

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung/des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke ist das Stiftungsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.